Neues zur Anrechnung der Wohnversorgung auf den Unterhalt

Neues zur Anrechnung der Wohnversorgung auf den Unterhalt

OGH vom 24.06.2019, 2 Ob 211/18w

Es kommt häufig vor, dass Unterhaltsberechtigte (z.B. Ehegatten, Kinder) in einer Wohnung oder einem Haus wohnen, das (zumindest anteilig) dem Unterhaltspflichtigen (z.B. Ehegatten, Elternteil) gehört.

Zu Geldesunterhalt Verpflichtete sind in einem solchen Fall berechtigt, einen Anteil vom Geldesunterhalt für die Wohnversorgung in Abzug zu bringen.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist es rechtlich aber nicht zulässig, die für die Wohnung / das Haus geleisteten Kreditraten vom Geldesunterhalt in Abzug zu bringen.

Vielmehr richtet sich der Abzug nur nach dem (anteiligen) fiktiven Mietwert.

Dem Obersten Gerichtshof lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Wohnung stand im 1/2-Miteigentum der Ehegatten. Beide bewohnten die Wohnung nach wie vor. Die gesamten Kreditraten und die gesamten Betriebskosten für die Wohnung leistete der unterhaltspflichtige Ehegatte.

Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich einen Abzug von 50 % (nicht bloß 25 % wie in früheren Entscheidungen!) des fiktiven Mietwertes der Wohnung auf den Geldesunterhalt für angemessen erachtet.

Begründet wurde dies damit, dass sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin die gesamten Wohnkosten erspart, da diese vom Ehegatten getragen werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtsprechung ändern kann!