Honorar

WELCHE KOSTEN KOMMEN AUF MICH ZU?

 

Anwaltliche Leistungen sind, wie Vieles im Leben, nicht kostenlos. Rechtzeitige anwaltliche Hilfe kann Ihnen aber in den allermeisten Fällen hohe Folgekosten ersparen.

 

Ich stehe für faire und nachvollziehbare Honorargestaltung und Kostentransparenz. Bereits beim Erstgespräch kläre ich Sie über die Abrechnungsmethode auf. Alle von mir erbrachten Leistungen werden datenmäßig erfasst. Mit der Abrechnung erhalten Sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis.

 

Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, übernehme ich gerne die Kostendeckungsanfrage für Sie. Werden die Kosten übernommen, rechne ich direkt mit Ihrer Rechtschutzversicherung ab.

 

In allen anderen Fällen finden wir die für Sie passende Abrechnungsmethode.

 

Im Strafverfahren besteht im Falle eines Freispruches die Möglichkeit, vom Bund zumindest einen Teil der Verteidigerkosten rückerstattet zu erhalten.

 

Im Zivilprozess (z.B. bei streitigen Scheidungsverfahren) gilt (größtenteils) das Erfolgshaftungsprinzip. Gewinnen Sie den Prozess, muss Ihnen der Prozessgegner Ihre Anwaltskosten, Barauslagen und Gerichtsgebühren ersetzen.

Folgende Honorarvereinbarungen sind zulässig:

1. Abrechnung nach Tarif

Wurde keine anderslautende Honorarvereinbarung getroffen, erfolgt die Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes und der Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte nach den erbrachten Einzelleistungen.

 

Die Höhe der Kosten ist dabei abhängig von der Bemessungsgrundlage (Streitwert).

2. Stundensatz / Zeithonorar

Wird ein Stundensatz vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Die erbrachten anwaltlichen Leistungen werden zeitlich erfasst. Diese Abrechnungsmethode bietet sich insbesondere bei ständigen Vertretungen von Unternehmen an.

3. Pauschalhonorar

Lässt sich der voraussichtliche Leistungsumfang bereits im Vorfeld gut abschätzen (z.B. bei überschaubaren Strafrechtsfällen, bei der Erstellung / Prüfung von Verträgen, Testamenten, Vorsorgevollmachten udgl.) kann ein Endhonorar (Pauschale) vereinbart werden.