Corona-Virus-Krise: Kann der Miet- und Pachtvertrag aufgelöst werden?

Corona-Virus-Krise: Kann der Miet- und Pachtvertrag aufgelöst werden?

Für viele Mieter und Pächter stellt sich Frage, ob sie aufgrund der Corona-Virus-Krise und den diesbezüglich von der Bundesregierung veröffentlichten Maßnahmen berechtigt sind, den bestehenden Miet- oder Pachtvertrag vorzeitig aufzulösen.

§ 1117 ABGB ermöglicht dem Mieter / Pächter („Bestandnehmer“) von einem bestehenden Miet- und Pachtvertrag ohne Kündigung zurückzutreten, wenn ein beträchtlicher Teil der Geschäftslokals / der Betriebsstätte („Bestandobjekt“) durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar ist.

Dieses Recht steht aber nur dann zu, wenn der Mieter / Pächter aus Gründen, die nicht in seiner eigenen Sphäre liegen, das Bestandobjekt nicht mehr zum vereinbarten Zweck gebrauchen kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Verschulden daran den Vermieter / Verpächter trifft oder auf Zufall zurückzuführen ist.

Vermietern / Verpächtern hingegen steht gemäß § 1118 ABGB in einem solchen Fall keine Rücktrittsmöglichkeit vom Miet- / Pachtvertrag zu.