22 Jahre später: DIVERSION NACH VERWENDUNG EINES VERFÄLSCHTEN PASSES
Ich freue mich, dass das Gericht in diesem besonderen Fall eines ehemaligen Kriegsflüchtlings von einer Diversion überzeugt werden konnte. Dadurch bleibt meinem unbescholtenen...
Ich freue mich, dass das Gericht in diesem besonderen Fall eines ehemaligen Kriegsflüchtlings von einer Diversion überzeugt werden konnte. Dadurch bleibt meinem unbescholtenen...
Die im Rahmen einer gescheiterten Diversion erbrachten gemeinnützigen Leistungen sind auf die spätere Strafe angemessen anzurechnen. Da das Erstgericht dies unterlassen hat, konnte...
Ich darf auf den diesjährigen Gnadenerlass des Justizministeriums hinweisen WB_Erlass_2022 ...
Ich freue mich, dass meine unbescholtene Mandantin vom Vorwurf der versuchten Bestimmung zur Verleumdung, versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage und dem Vorwurf der...
Ich konnte die Enthaftung aus der U-Haft meines wegen Suchtgifthandels in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beschuldigten Klienten erwirken, da die Strafverfolgungsbehörden gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen haben und nicht alles in ihrer Macht stehende unternahmen, um die Haftdauer so gering wie möglich zu halten.
Die im März 2022 in einem langjährigen Wirtschaftsstrafverfahren erwirkten 4 Freisprüche von den Untreue-Fakten sind rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen.
Die Schuldsprüche zu den Betrugsfakten werden mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof bekämpft. Diesbezüglich gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Meinem Antrag auf Strafaufschub zum Zwecke einer Therapie statt Haftstrafe wurde in der Hauptverhandlung vom 08. August erfreulicherweise Folge gegeben. Das Gericht folgte meiner Argumentation, dass mein Mandant an Suchtgift gewöhnt war und das Gewöhnungsprivileg in seinem Fall anzuwenden ist. Einsatz für den Mandanten zahlt sich immer aus.
Ich darf auf die Entscheidungsbesprechung von a.Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold zu 15 Os 127/21 v in den JBl 2022, Heft 7, 471f aufmerksam machen. Es freut mich sehr, neben renommierten Vertretern der Lehre wie Fuchs/Tipold und Stricker als weitere kritische Stimme zur besprochenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Verfall angeführt worden zu sein. Entscheidungsbesprechung Tipold
Erfreulicherweise konnte das Gericht doch noch im Laufe der Hauptverhandlung überzeugt werden, dass die Diversionsvoraussetzungen auch in diesem Fall vorlagen. Meinem Mandanten blieb dadurch eine weitere Vorstrafe erspart. Der diesbezügliche Artikel von Seff Dünser wurde am 30.07. in der NEUE Voralberger Tageszeitung veröffentlicht Artikel NEUE.