KEINE ZWINGENDE U-HAFT MEHR BEI SCHWEREN STRAFTATEN

KEINE ZWINGENDE U-HAFT MEHR BEI SCHWEREN STRAFTATEN

Der Verfassungsgerichtshof hat mit sofortiger Wirkung eine Gesetzesbestimmung aufgehoben, die zwingend die Verhängung der Untersuchungshaft vorsah, wenn der / die Beschuldigte im Verdacht stand, ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von mindestens 10 Jahren begangen zu haben.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes führt nicht zu einer automatischen Enthaftung aller Personen, die bislang „bedingt obligatorisch“ in U-Haft waren. Allerdings muss nunmehr in allen Fällen individuell vom Gericht überprüft werden, ob im jeweiligen Fall tatsächlich auch Haftgründe vorliegen.