KEIN GEWERBSMÄSSIGER EINBRUCHSDIEBSTAHL IN GARTENANLAGE

KEIN GEWERBSMÄSSIGER EINBRUCHSDIEBSTAHL IN GARTENANLAGE

Mein Mandant wurde in der Hauptverhandlung vom 19.01.2022 von einem angeklagten Einbruchsdiebstahl freigesprochen. In Bezug auf die restlichen Anklagevorwürfe konnte die Anwendung der Gewerbsmäßigkeit und somit ein erhöhter Strafrahmen verhindert werden.