Telefonische Ladung des Beschuldigten entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften

Telefonische Ladung des Beschuldigten entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften

VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Anlassfall aus Vorarlberg klar gestellt, dass eine telefonische Ladung des Beschuldigten zur polizeilichen Einvernahme nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Dies gilt sowohl für telefonische Vorladungen wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung als auch wegen Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.

Als Beschuldigter müssen Sie einer telefonischer Aufforderung der Polizei , zur Einvernahme auf den Posten zu kommen, entgegen der vielverbreiteten Meinung nicht Folge leisten.

Die Polizei hat Sie vielmehr über den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und den Beginn der Vernehmung und Ihre Rechte als Beschuldigter schriftlich  zu informieren. Ihnen steht es frei, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen und Akteneinsicht zu nehmen, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Sie haben auch das Recht, sich telefonisch an den rechtsanwaltlichen Journaldienst (Bereitschaftsdienst) zu wenden und von dem diensthabenden Anwalt beraten zu lassen. Die Liste aller teilnehmenden Rechtsanwälte am Sitz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Sprengel: Tirol und Vorarlberg) liegt bei der Polizei auf und ist Ihnen auszuhändigen.

 

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit ändern kann. Ich berate  Sie gerne über den aktuellen Stand.