Zur Aussetzung des Kontaktrechtes zu einem minderjährigen Kind

Zur Aussetzung des Kontaktrechtes zu einem minderjährigen Kind

OGH vom 24.07.2019, 8 Ob 57/19v

Das Recht auf persönlichen Kontakt zu einem Kind ist ein wesentliches Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung.

Die Aussetzung des Kontaktes einer Mutter oder eines Vaters zu einem minderjährigen Kind ist daher nur in absoluten Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn das Kindewohl durch den Kontakt massiv gefährdet wird, zulässig.

Der Wille des Kindes, der – wie die Erfahrung zeigt – mitunter auch von dem hauptsächlich betreuenden Elternteil (Mutter oder Vater) stark beeinflusst werden kann (indem z.B. der andere Elternteil in Gesprächen mit dem Kind schlecht gemacht wird), ist zwar ein wichtiges, jedoch nicht alleinig maßgebliches Kriterium für die Beurteilung, ob Kontakte zum nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil stattzufinden haben oder nicht.

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit andern kann!