Neue Berechnung des Kindesunterhalts

Neue Berechnung des Kindesunterhalts

OGH vom 11.12.2019, 4 Ob 150/19s

Minderjährige Kinder, deren Eltern getrennt sind, haben Anspruch auf Geldesunterhalt („Alimente“) gegenüber jenem Elternteil, von dem sie nicht hauptsächlich betreut werden. Die Zahlung der Alimente hat bis zum 18. Geburtstag der Kinder (= Erreichen der Volljährigkeit) zu Handen des anderen Elternteiles zu erfolgen.

Bisher war es so, dass bei der Bemessung der Höhe der Alimente berücksichtigt wurde, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil (z.B. die Mutter) die Familienbeihilfe für das Kind / die Kinder bezieht. Diese Unterstützungsleistung wurde auf die Alimente nach einer komplexen Rechenformel (anteilig) angerechnet. Die Höhe der Alimente hat sich dadurch verringert.

Am 11. Dezember 2019 hat der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung (4 Ob 150/19s) erlassen, mit welcher die bisherige Rechtsprechung zur Bemessung des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Familienbeihilfe geändert wurde.

Ausgangspunkt für die neuen Überlegungen des Obersten Gerichtshofes war die Einführung des „Familienbonus Plus“. Dabei handelt es sich – ebenso wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag, der die jährliche Steuerlast des geldesunterhaltspflichtigen Elternteils um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind reduziert.

Bislang war unklar, ob der „Familienbonus Plus“ in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fällt.

Der Oberste Gerichtshof hat in der vorstehend zitierten Entscheidung nunmehr klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Der „Familienbonus Plus“ verbleibt daher dem Geldesunterhaltspflichtigen zur Gänze selbst und entlastet (nur) diesen steuerlich.

Gleichsam hat der Oberste Gerichtshof aber aktuellen Entscheidung klargestellt, dass künftig aber keine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt zu erfolgen hat. Die gesamte steuerliche Entlastung von Elternteilen, die Geldesunterhalt leisten müssen, erfolgt nur noch über den Unterhaltsabsetzbetrag und den „Familienbonus Plus“.

Dies führt im Ergebnis in den allermeisten Fällen zu einer Erhöhung der monatlich zu leistenden Alimente. Lag der Unterhalt für ein Kind z.B. früher noch aufgrund der Anrechnung der Familienbeihilfe bei monatlich EUR 300,00, erhöht er sich nunmehr – ohne Anrechnung der Familienbeihilfe – um rund EUR 20,00 auf EUR 320,00.

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit ändern kann!