Gemeinsamer Hausbau von Lebensgefährten

Gemeinsamer Hausbau von Lebensgefährten

OGH vom 24.07.2019, 8 Ob 49/19t

Es kommt häufig vor, dass Lebensgefährten während aufrechter Lebensgemeinschaft ein Haus auf dem Grund eines der Lebensgefährten errichten.

Problematisch wird dies dann, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird und jener Lebensgefährte, auf dessen Grund das Haus errichtet wurde und der nach wie vor Alleineigentümer der Liegenschaft ist, wünscht, dass der andere Lebensgefährte auszieht.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich diesbezüglich mit einem solchen Fall zu befassen. Die Ex-Lebensgefährtin, auf deren Boden das Haus während aufrechter Lebensgemeinschaft von ihr und ihrem Ex-Lebensgefährten errichtet wurde, hatte die Räumung des Ex-Lebensgefährten aus dem Haus begehrt.

Der Ex-Lebensgefährte wendete ein, er habe mit seiner damaligen Lebensgefährtin infolge Mitfinanzierung des errichteten Hauses und bestimmter diesbezüglichen Entscheidungen stillschweigend und schlüssig (= konkludent) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Er sei daher nicht zur Räumung verpflichtet, da noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens zwischen den Gesellschaftern (= ihm und seiner Ex-Lebensgefährtin) erfolgt ist.

Der Oberste sprach dazu aus, dass die Räumungsklage dann abzuweisen ist, wenn tatsächlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den damaligen Lebensgefährten begründet war. Dies ist anzunehmen, wenn z.B. beide Ehegatten jeweils Miteigentümer der Liegenschaft sind oder die Liegenschaft (= das Haus samt Boden) dem Wert nach in die Lebensgemeinschaft eingebracht wurde. Ist dies der Fall, ist die Räumungsklage abzuweisen, solange noch keine Liquidation der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1216e ABGB stattgefunden hat.

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